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Veröffentlicht am 24.04.2023

ANobAG in der Schweiz – Wissenswertes für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber

Arbeiten Sie in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber ohne Geschäftssitz im Land? In diesem Fall gelten Sie als ANobAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema ANobAG in der Schweiz.

Beitragspflicht und Sozialleistungen

In der Schweiz besteht eine Beitragspflicht zur Finanzierung von Sozialleistungen im Rahmen des Drei-Säulen-Systems. Für die erste Säule müssen Beiträge für AHV, IV, EO, ALV und FAK entrichtet werden.

Arbeitgeber ohne Beitragspflicht

Ein Arbeitgeber ohne Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz ist nicht beitragspflichtig. Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, sich um die fristgerechte Zahlung der Beiträge, Abrechnungen, Deklarationen und Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt zu kümmern.

Versicherungsunterstellung und Sozialversicherungsabkommen

Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, beitragspflichtig. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und EU-/EFTA-Staaten sowie weitere Sozialversicherungsabkommen regeln, wo Beiträge zu entrichten sind, wenn Sie beispielsweise auch in anderen Ländern tätig sind. Um Doppelbelastungen oder den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden, müssen Abgaben nur in einem Land gezahlt werden.

Unfallversicherung und berufliche Vorsorge

ANobAG müssen zumindest eine Unfallversicherung abschließen. Wenn sie für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EFTA-Raum arbeiten oder gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum tätig sind, müssen sie sich zudem der 2. Säule, auch berufliche Vorsorge oder BVG genannt, anschließen. Weitere Versicherungen sind empfehlenswert, um Risiken zu minimieren und optimalen Schutz zu gewährleisten.

Beitragssätze für ANobAG

Für ANobAG gelten dieselben Beitragssätze wie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die SVA stellt zusätzlich Verwaltungskosten in Rechnung, die jedoch vom nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber zurückgefordert werden können.

 

Seit 2023 gelten folgende Sätze:

AHV/IV/EO: 10,6% des Lohns (5,3% Arbeitgeberanteil)

ALV: 2,2% des Lohns bis CHF 148'200, Lohnanteile darüber mit 1% (1,1% Arbeitgeberanteil)

FAK: je nach Kanton und FAK unterschiedlich, ca. 0,7 – 3,5% (vollständig zu Lasten des Arbeitgebers)

Verwaltungskosten: je nach Kanton unterschiedlich, max. 5% der AHV/IV/EO-Beiträge

Anmeldung und Formalitäten

ANobAG müssen sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden und alle Formalitäten selbständig erledigen. Das Vorgehen kann von Kanton zu Kanton leicht variieren.

Unterstützung für ANobAG

Falls Sie selbst ein ANobAG sind und Hilfe bei diesen komplexen Prozessen benötigen, bieten wir Ihnen kompetente und zuverlässige Unterstützung. Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Schritte korrekt durchführen und Ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

Fazit

Als ANobAG in der Schweiz ist es wichtig, sich über die Beitragspflicht, Versicherungen und Formalitäten im Klaren zu sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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